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Betriebskosten gehören mit zur Miete

Bei der Planung eines Umzugs muss man die monatlichen Mietausgaben neu kalkulieren. Die Betriebskosten sind Teil dieser Rechnung. Eine Miete ohne Betriebskosten wird als Kaltmiete bezeichnet, sie deckt nur die Nutzung des Wohnraumes ab. Den Mietpreis inklusive der Betriebskosten nennt man Warmmiete.


Wie entstehen Betriebskosten?

Als Betriebskosten gelten alle laufenden Kosten, die bei der Nutzung einer Immobilie entstehen. Dazu gehören Steuern, Versicherungen, die Kosten für Wasserversorgung, Heizung, Beleuchtung, Kabelanschlüsse, Aufzüge, Straßen-, Schornstein- und Gebäudereinigung, Gartenpflege, Hauswartskosten, Müllabfuhr und Ungezieferbekämpfung. Einmalige Kosten, die etwa durch den Einbau eines Aufzugs o. Ä. entstehen, gelten nicht als Betriebskosten. Für Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung ist gewöhnlich festgelegt, dass sie vom Mieter zusätzlich zu tragen sind.

Betriebskosten im Mietvertrag

In den meisten Mietverträgen verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung von Betriebskosten in monatlichen Vorauszahlungen. Dabei müssen die Posten entweder im Einzelnen aufgeführt oder ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung enthalten sein. Seltener ist die Bezahlung mit einer Betriebskostenpauschale geregelt. In diesem Fall gibt es keine jährliche Abrechnung.

Betriebskosten werden jährlich abgerechnet

Ist im Mietvertrag eine monatliche Vorauszahlung vorgesehen, ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskosten einmal jährlich abzurechnen. In dieser Abrechnung kann man als Mieter nachlesen, wie sich die Kosten zusammensetzen, wie sie sich auf die Hausgemeinschaft verteilen und wie hoch der Anteil im vergangenen Jahr war. Im Zuge dieser Abrechnung kann eine Nachzahlung anfallen, aber auch eine Rückzahlung ist möglich. Auf Basis der Betriebskostenabrechnung wird die Vorauszahlungssumme neu berechnet und gegebenenfalls angepasst.

Mieterrechte bei der Abrechnung und Erstattung von Betriebskosten

Jeder Mieter hat das Recht, die Belege, auf denen die Betriebskostenabrechnung beruht, einzusehen. Einwände gegen die Abrechnung müssen innerhalb eines Jahres eingereicht werden. Als Orientierung für die Angemessenheit der abgerechneten Kosten dient Mietern und Vermietern der vom Mieterbund herausgegebene Betriebskostenspiegel.




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