Seit 2004 sorgt der Deutsche Mieterbund (DMB) mit der Veröffentlichung des Betriebskostenspiegels für mehr Transparenz. Jährlich wird der Betriebskostenspiegel für die gesamte Bundesrepublik und zusätzlich für jedes einzelne Bundesland neu berechnet. Im Schnitt zahlten Mieter im Jahr 2011 monatlich 2,20 Euro Betriebskosten pro Quadratmeter. Grundlage bei der Berechnung des Betriebskostenspiegels sind jeweils die Abrechnungsdaten des vorherigen Jahres. Zwischen den neuen und den alten Bundesländern zeigen sich insgesamt kaum noch Unterschiede im Preisniveau. Die alten Bundesländer zahlen durchschnittlich 0,03 Cent pro Quadratmeter weniger als die neuen. Dafür gibt es extreme regionale Unterschiede. Vor allem für Grundsteuer, Müllentsorgung, Reinigung und Versicherungen muss in einigen Bundesländern zum Teil deutlich tiefer in die Taschen gegriffen werden als in anderen.
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Jetzt loslegenBetriebskostenspiegel: eine bundesweite Statistik über die sogenannte zweite Miete
Vor allem die Kostenbelastungen für Heizung und Warmwasser sind im Betriebskostenspiegel 2011 negativ aufgefallen. Die Preise für Öl, Gas und Fernwärme sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und sorgen dafür, dass der Otto Normalverbraucher mehr als die Hälfte der gezahlten Nebenkosten für die sogenannten warmen Betriebskosten ausgeben muss. Bei einem Umzug ist es sinnvoll, sich im Vorfeld über die durchschnittlichen Verbrauchswerte des Vormieters zu erkundigen. Sind die Vorauszahlungen für die Heiz-und Warmwasserversorgung zu niedrig angesetzt, kann es am Jahresende eine böse Überraschung geben.
Die Betriebskosten machen heutzutage oft mehr als ein Drittel der Gesamtmiete aus und werden häufig fehlerhaft berechnet. Der Mieter kann sich anhand des Betriebskostenspiegels sehr gut an den ortsüblichen Durchschnittswerten orientieren, wenn es darum geht, seine eigene Abrechnung zu überprüfen. Zu empfehlen ist außerdem ein Vergleich mit der Betriebskostenabrechnung aus dem vorherigen Jahr. Weisen die Abrechnungen unerklärliche Unterschiede auf, sollte der Mieter dem auf den Grund gehen. Der Vermieter ist verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln und Preissteigerungen plausibel zu begründen. Verstößt der Vermieter gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, darf er dem Mieter nur die im Vorjahr angefallenen Beträge zulasten legen.