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Die Kenntnis der Betriebskostenverordnung ist sinnvoll

Die Betriebskostenverordnung regelt einen wichtigen Punkt in Mietverhältnissen, der immer wieder zu Streit führt. Auch wer sich ungern mit rechtlichen Themen auseinandersetzt, sollte sich daher nicht durch den sperrigen Namen davon abschrecken lassen, sich einmal mit der Verordnung auseinanderzusetzen. Dies kann bei der Prüfung einer fraglichen Betriebskostenabrechnung oder beim Abschluss eines neuen Mietvertrags anlässlich eines Umzugs sehr hilfreich sein. In manchen Fällen ist die Beschäftigung mit der Betriebskostenverordnung sogar bares Geld wert, weil man die Zahlungen für die Betriebskosten reduzieren kann.


Was sind Betriebskosten?

Der Begriff der Betriebskosten ist in § 1 der Betriebskostenverordnung sowie in § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches übereinstimmend definiert. Leicht vereinfacht gesagt handelt es sich um Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum selbst oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehen. Damit sind einmalige Kosten ausgeschlossen. In der Betriebskostenverordnung wird zusätzlich noch klargestellt, dass Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten nicht zu den Betriebskosten zählen.

Überwälzung der Betriebskosten

Die Betriebskosten fallen also zunächst beim Vermieter an. Im BGB ist als Normalfall unterstellt, dass sie auch von ihm getragen werden. Allerdings ist es zulässig, die Betriebskosten auf den Mieter zu überwälzen, ihm also in Rechnung zu stellen. Wichtig: Dies muss im Mietvertrag vereinbart werden. Meistens wird dies aber der Fall sein. Die Betriebskostenverordnung und § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches setzen dafür die Grenzen und regeln einige Details. Insbesondere wer den Wohnort wechselt und eine neue Wohnung mietet, sollte also auch auf diese „Kleinigkeiten“ achten.

Was erlaubt die Betriebskostenverordnung?

Direkt aus der Definition in der Betriebskostenverordnung ergeben sich zwei wichtige Einschränkungen: Führt der Vermieter Reparaturkosten oder die Kosten der Hausverwaltung in der Betriebskostenabrechnung auf, ist diese fehlerhaft. Denn die Instandhaltung der Mietsache und ihre Verwaltung müssen aus der Miete selbst finanziert werden. Darüber hinaus enthält die Betriebskostenverordnung eine Liste zulässiger Betriebskostenarten. Diese ist nicht abschließend. Daraus, dass eine Kostenart nicht aufgeführt ist, kann man also noch nicht schließen, dass sie nicht Teil der Betriebskosten sein kann. Allerdings lassen sich durch den Vergleich mit den aufgeführten Punkten bereits viele Fälle klären oder zumindest gut einschätzen.




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