Viele Mieter träumen davon, eines Tages in ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung zu ziehen. Wohneigentum ist in Deutschland nicht nur als Altersvorsorge äußerst beliebt. Auch die Aussicht, keinen Ärger mehr mit Vermietern zu haben, keine Betriebskostenabrechnungen mehr zu erhalten und selbst Eigentümer der Räume zu sein, in denen man lebt, befeuert die Neigung, Geld für den Immobilienkauf zu sparen. Dabei ist die Eigentumswohnung gewissermaßen ein Zwitter zwischen der Mietwohnung und dem eigenen Haus. Das gilt nicht nur in physischer Hinsicht, weil auch die Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus oder einer Wohnanlage liegt. Vielmehr folgen daraus auch einige rechtliche Besonderheiten für die Eigentumswohnung.
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Jetzt loslegenDie Eigentumswohnung als besondere Form des Eigentums
Das Eigentum an einem Haus ist eine klare Sache, zumindest, wenn einem auch das Grundstück gehört, auf dem es steht. Haus und Grundstück bilden hier eine klar umgrenzte Einheit mit einem eindeutigen Eigentümer. Zwar sind auch Hauseigentümer Gesetzen unterworfen und können deshalb nicht völlig beliebig mit ihrem Besitz verfahren. Ansonsten sind sie aber nicht dazu gezwungen, sich mit anderen abzusprechen. Komplizierter wird es, wenn die Immobilie vermietet wird, denn nun gibt es einen Eigentümer und einen Nutzer, zwischen denen ein Vertrag bestehen muss. Die Eigentumswohnung schließlich ist ein Konstrukt ganz eigener Art. Hier stellt sich die Frage nach der Grenze neu: Wem gehört zum Beispiel der Hausflur in einem Gebäude mit mehreren Eigentumswohnungen?
Es scheint offensichtlich, dass der Hausflur in diesem Fall die Eigentümer aller einzelnen Wohnungen angeht und ihnen gemeinschaftlich gehört. Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt deshalb nicht nur die eigentliche Wohnung (sein sogenanntes Sondereigentum), sondern wird auch Mitglied in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und dadurch Miteigentümer des sogenannten Gemeinschaftseigentums. Die genauen Grenzen zwischen den einzelnen Wohnungen und dem Gemeinschaftseigentum sind in einer Teilungserklärung festgelegt. Wird die Eigentumswohnung vermietet, bleibt natürlich trotzdem der Eigentümer Mitglied der Eigentümergemeinschaft.
In allen Fragen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, also zum Beispiel den Garten, das Treppenhaus und Zufahrten oder Wege auf dem Grundstück, aber auch Leitungen außerhalb der einzelnen Eigentumswohnungen, entscheidet die Eigentümergemeinschaft. Für den Käufer einer Eigentumswohnung ist es also wichtig, sich mit den anderen Wohnungseigentümern gut zu verstehen. Er kauft eben nicht nur eine Immobilie, sondern geht auch neue rechtliche Beziehungen ein.