Wie definiert sich das Hausrecht?

Das Hausrecht bestimmt grundsätzlich, wer Zutritt zu einer Örtlichkeit hat und wer draußen bleiben muss. Sobald der Mieter nach einem Umzug eingezogen ist, fällt ihm das Hausrecht der angemieteten Wohnung zu. Folglich ist er in der Lage, unbefugten Personen den Zutritt zu seiner Wohnung zu verweigern und kann diese – wenn nötig – mit Gewalt daran hindern, in seine Wohnung zu gelangen. Wer sich trotz allem Zutritt verschaffen will, dem droht eine Klage wegen Hausfriedensbruchs, da dies einen Straftatbestand darstellt. Das gilt sowohl für den Vermieter als auch für den Hausmeister oder den Hausverwalter. Ist der Mieter nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass eine dieser Personen sich zu einem Besuch anmeldet, ist er nicht verpflichtet, sie in seine Wohnung zu lassen. Einen Zweitschlüssel zur Wohnung dürfen diese Personen ohne die Einwilligung des Mieters nicht bei sich führen.

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Mieter kann Maßnahmen gegen Hausfriedensbruch einleiten

Das Hausrecht besagt auch, dass der Mieter dazu befähigt ist, die Türschlösser auszutauschen. Wenn der Vermieter gegen den Willen des Mieters handelt und sich in Abwesenheit des Mieters in die Wohnung stiehlt, kann ein solcher Schritt eingeleitet werden. Die andere Lösung ergibt sich in einer fristlosen Kündigung. Doch nicht nur die Wohnung selbst ist Teil des Hausrechts. Als weiterer Bestandteil gehören auch die Zugänge zur Wohnung dazu. Dem Vermieter ist es daher nicht gestattet, Besucher des jeweiligen Mieters des Hauses zu verweisen. Dazu ist er nur ermächtigt, wenn der Besuch ein ehemaliger Mieter war, innerhalb des Hauses randaliert hat und ihm aus diesem Grund gekündigt wurde. Der Randalierer dürfte in diesem Falle mit seinem Besuch gegen die Auflagen des Platzverweises verstoßen haben, sofern ein solcher ausgesprochen wurde.

Das Hausrecht erstreckt sich auch auf die Einrichtung

Doch das Hausrecht regelt nicht nur das Unterlassen des Hausfriedensbruchs. Wie sich der Mieter innerhalb seiner vier Wände einrichtet, ist ebenfalls allein ihm überlassen. An schräg gemusterten Tapeten, abenteuerlichen Vorhängen oder etwaigen Blumenkästen und exotischen Möbelstücken dürfen sich weder Vermieter noch Hausverwalter stören.


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