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Was wird durch den Maklervertrag geregelt?

Der Maklervertrag regelt die Bedingungen der Vermittlung einer privaten Immobilie. Da es keine gesetzlich vorgeschrieben Form für diesen Vertrag gibt, sollten Verkäufer und Käufer einer Immobilie einige wichtige Punkte im Auge behalten.


Welche Punkte sollte ein Maklervertrag auf jeden Fall beinhalten?

Um eine größtmögliche Vertragssicherheit sowohl für den Verkäufer oder Käufer als auch für den Makler zu garantieren, müssen in jedem Maklervertrag einige Kernpunkte klar definiert werden. Dazu gehören:

  • Art des Objektes
  • Daten des Verkäufers bzw. Käufers und des Maklers
  • Dauer des Auftrages
  • Höhe der Provision
  • Aufwandsentschädigung
  • Reservierungsgebühr

Während die Art des Objektes und die Daten des Verkäufers oder des Käufers sowie des Maklers kaum Spielraum für Interpretation lassen, ist bei den anderen Kernpunkten eines Maklervertrages der Blick fürs Detail gefragt. In jedem Fall sollte der Auftraggeber darauf achten, die Vertragslaufzeit auf maximal sechs Monate zu begrenzen. So kann man den Maklervertrag schnell kündigen, darüber hinaus besteht für den Makler selbst ein höherer Anreiz, aktiv zu werden und die Immobilie am Markt anzubieten oder ein passendes Objekt zu finden. Auch die Höhe der Provision sollten Sie unbedingt im Vorfeld vereinbaren. Je nach Region kann die Provision sehr unterschiedlich ausfallen, sollte sich im Regelfall allerdings zwischen drei und sechs Prozent der Kaufsumme bewegen (zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer). Achten Sie außerdem darauf, von wem die Provision gezahlt wird. Gängige Modelle sind die Innenprovision (der Verkäufer zahlt), die Außenprovision (der Käufer zahlt) und eine Mischform, bei der sowohl der Verkäufer als auch der Käufer für die Maklerprovision aufkommen.

Was regeln die Aufwandsentschädigung und Reservierungsgebühr?

Zu jedem vollständigen Maklervertrag gehört außerdem eine klare Regelung der Aufwandsentschädigung. Diese definiert, wie hoch die Entschädigung für den Makler ist, falls die Immobilie nicht verkauft werden sollte. Bereits angefallene Kosten für Inserate, Besichtigungen oder Postausgaben können dem Makler so erstattet werden. Allerdings muss der Makler die einzelnen Posten jeweils nachweisen. Achten Sie außerdem darauf, dass die Aufwandsentschädigung nicht höher als 15 Prozent der sonst fälligen Provision ist. Ähnliches gilt für die Reservierungsgebühr. Diese sollte zehn Prozent der vereinbarten Provision nicht überschreiten, da sie lediglich dem Risiko vorbeugt, dass ein Kunde sich trotz einer Reservierung nicht zum Kauf entscheidet.

Welche Vertragsarten gibt es für den Maklervertrag?

Grundsätzlich wird zwischen drei unterschiedlichen Vertragsarten für einen Maklervertrag unterschieden: dem einfachen Auftrag, dem Alleinauftrag und dem qualifizierten Alleinvertrag. Während Sie beim einfachen Auftrag mehrere Makler für den Verkauf einer Immobilie beauftragen können, wird beim Alleinvertrag lediglich ein einziger Makler engagiert. Allerdings kann der Besitzer auch selbstständig nach Käufern suchen. Im Fall eines Verkaufes müssen Sie dann keine Maklerprovision zahlen. In der Regel ist allerdings zu einem qualifizierten Alleinauftrag zu raten, bei dem nur der Makler selbst die Immobilie verkaufen darf. So gehen Sie sicher, dass der Makler aktiv werbend am Markt auftritt und schnellstmöglich einen Kunden für Ihr Haus findet.

Worauf Sie beim Vertrag zur Vermietung einer Immobilie achten müssen?

Im Zuge der Einführung der Mietpreisbremse ist ab dem 01. Juni 2015 auch das sogenannte Bestellerprinzip in Kraft getreten. Bisher galt, dass der Wohnungssuchende die Maklerprovision zu zahlen hat. Durch das Bestellerprinzip hat sich dies nun verändert. Stattdessen muss im Maklervertrag zur Vermietung einer Immobilie festgehalten werden, dass der Vermieter für die Maklerprovision aufkommt. So soll die Wohnungssuche auch in nachgefragten Ballungsräumen fairer und leichter gestaltet werden, und Mieter sollen vor einer Preisexplosion geschützt werden. Allerdings versuchen viele Makler nun auch das Gesetz zu umgehen, indem sie Wohnungen nicht mehr direkt anbieten. Wer nach einer Wohnung zur Miete sucht, sollte den Makler deshalb nicht direkt ansprechen, wenn er Einblick in seine Datenbank erhalten will. Dies wiederum ist im schlimmsten Fall nämlich mit Kosten für den Wohnungssuchenden verbunden.







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