Die Kaution dient als Sicherheit für eventuelle Ansprüche, die ein Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses geltend machen kann. Sie darf nicht mehr als die dreifache Nettokaltmiete betragen und muss vom Vermieter bei einem Kreditinstitut angelegt werden, das den üblichen Zinssatz anbietet und bei dem die Kündigungsfrist nicht länger als drei Monate beträgt. Dass der Vermieter die Kaution bei eventuellen Mietrückständen und bis zur Beseitigung gegebenenfalls vorhandener Schäden einbehalten kann, ist allgemein bekannt. Ansonsten muss nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution zurückgezahlt werden. Auf eine sofortige Rückzahlung hat der ehemalige Mieter jedoch keinen Anspruch. Das ist ein umstrittenes Thema, vor allem, wenn die Wohnung bereits ordnungsgemäß übergeben wurde.
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Jetzt loslegenMietkaution: Rückzahlungen sind nicht gesetzlich geregelt
Folgende Ansprüche kann der Vermieter dem Mieter gegenüber geltend machen:
- Anspruch auf Zahlung restlicher Miete
- Anspruch wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjekts
- Anspruch auf Schadensersatz wegen beschädigter Objekte
- Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht erfolgter Schönheitsreparaturen
- Anspruch auf Betriebskostenforderungen
Jeder Anspruch muss einzeln belegt und rechtlich begründet werden.
Dass eine Wohnung letztendlich ordnungsgemäß übergeben wurde, bedeutet nicht, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Der Vermieter kann sich in manchen Fällen bis zu sechs Monate und länger Zeit lassen, um eventuelle Ansprüche zu prüfen. Solange dient ihm die Mietkaution als Absicherung. Normalerweise steht zumindest noch die Betriebskostenabrechnung aus, die beglichen werden muss. In diesem Fall kann der Vermieter die Kaution in angemessener Höhe einbehalten. Die Höhe des einbehaltenen Betrags kann sich zum Beispiel nach den Betriebskostennachzahlungen der Vorjahre richten.
Eine sogenannte Überprüfungsfrist steht dem Vermieter gesetzlich zu, wann der Vermieter die Kaution spätestens zurücküberwiesen haben muss, ist vom Gesetzgeber jedoch nicht festgelegt. Tatsache ist, dass der Vermieter sich beim Ausgleich des Kautionskontos nicht zu viel Zeit lassen sollte. Das Recht eines Mieters auf die Rückzahlung seiner Mietkaution unterliegt der Verjährungsfrist, die sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses beginnt. Bereits drei Jahre, nachdem die alte Wohnung gekündigt wurde, verjährt der Anspruch auf die Kautionsrückzahlung.