Auch ein Umzug in Eigenregie, bei dem kaum neue Möbel anfallen, geht ins Geld. Ein weiterer finanzieller Belastungsfaktor ist die Mietkaution, die zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses zu entrichten ist. Zwar sind Vermieter nicht verpflichtet, diese zu erheben, in der Regel wird sie aber in jedem Mietvertrag verankert und verlangt. Die Kaution sichert den Vermieter ab, wenn nach der Beendigung des Mietverhältnisses Kosten auf ihn zukommen, die durch den Mieter verursacht wurden. Dazu gehören ausstehende Mietzahlungen, anfallende Reparaturen oder Forderungen, die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergeben. Höhe und Fälligkeit der Mietkaution sind gesetzlich geregelt.
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Jetzt loslegenMietkaution: Sicherheit für den Vermieter
Der Vermieter darf bis zu drei Kaltmieten als Mietkaution verlangen. Diese wird bei Vertragsbeginn fällig und nicht, wie manche Vermieter es handhaben, bereits bei der Vertragsunterzeichnung. Eine solche Klausel ist nicht zulässig. Der Mieter darf die Kaution in drei Raten bezahlen, wobei die erste bei Vertragsbeginn zu zahlen ist und die beiden weiteren in den jeweils nachfolgenden Monaten. Auch hier sind andere vertragliche Vereinbarungen nicht zulässig und damit unwirksam. Ist eine Mietkaution vertraglich vereinbart, wird aber vom Mieter nicht innerhalb von drei Monaten vollständig bezahlt, kann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen, sobald er mit zwei Kaltmieten der Kautionszahlung im Verzug ist.
Die häufigste Form der Kautionszahlung ist die Barkaution. Hierbei wird die Mietkaution in bar an den Vermieter übergeben oder auf ein von ihm eingerichtetes Konto überwiesen. Hierbei muss der Vermieter das Geld getrennt von seinem sonstigen Vermögen anlegen und ist verpflichtet, den Betrag zu verzinsen. Für die Verzinsung gilt der marktübliche Zinssatz. Beim Auszug muss er dem Mieter die Kaution inklusive der aufgelaufenen Zinsen auszahlen. Hierfür gibt es keine festgelegten Fristen, als allgemein angemessen wird jedoch die Rückzahlung der Mietkaution innerhalb von drei bis sechs Monaten angesehen. Für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung kann ein Teil der Kaution auch länger einbehalten werden.
Neben der Barkaution gibt es auch noch weitere Möglichkeiten, die Mietkaution anzulegen. Welche Form der Anlage Mieter und Vermieter wählen, ist ihnen freigestellt, allerdings muss der Vermieter zum Beispiel eine Bürgschaft anstelle einer Barkaution nicht akzeptieren. Weitere Möglichkeiten, die Kaution zu zahlen, sind die Verpfändung von Sparbüchern oder Bausparverträgen an den Vermieter in Höhe der Mietkaution, die Bürgschaft einer Bank oder die Errichtung eines Sparbuchs mit entsprechendem Sperrvermerk. Der Vorteil bei den meisten dieser Anlageformen ist, dass sie insolvenzsicher sind.