Beim Umzug in eine neue Wohnung wird in vielen Fällen eine Kaution fällig. Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit, falls der Mieter gegen den Mietvertrag verstößt und nach Ende des Mietverhältnisses noch Forderungen offen sind. Dies könnten beispielsweise eventuelle Schönheitsreparaturen, Miet- oder Nebenkostenrückstände sein. Die gesetzliche Grundlage für die Mietkaution stellt der § 551 des BGB, wo unter anderem verankert ist, dass die Kaution das Dreifache der Nettokaltmiete nicht überschreiten darf.
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Jetzt loslegenMietkautionskonto: Vermieter muss Kaution zinsgünstig anlegen
Die gezahlte Mietkaution muss getrennt vom restlichen Vermögen des Vermieters zinsgünstig auf einem gesonderten Mietkautionskonto angelegt werden. Der Zinserlös muss der Kaution zugeschlagen werden und geht nach Beendigung des Mietverhältnisses auf den Mieter über. Die Trennung der Konten soll den Mieter im Falle der Insolvenz des Vermieters schützen.
Die gängigste Form für ein Mietkautionskonto ist das Treuhandkonto. Der Mieter zahlt die Barkaution entweder bar oder per Überweisung an den Vermieter. Sie wird dann als Spareinlage auf einem offenen Treuhandkonto geführt. Die Kontoeröffnungsgebühr des Mietkautionskontos trägt der Vermieter. Das Mietkautionskonto bekommt einen Zinssatz für eine Spareinlage mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Der Zinssatz ist dabei von Bank zu Bank unterschiedlich. Der Vermieter trägt eine Auskunftspflicht über die Konditionen des Mietkautionskontos. Zu beachten bei dieser Variante ist, dass 30 Prozent Kapitalsteuer von den Zinsen abgehen. Jedoch hat der Mieter die Möglichkeit, sich die Steuern bei der jährlichen Steuererklärung zurückzuholen. Der Nachteil an dieser Variante ist, dass der Vermieter die alleinige Verfügungsberechtigung über das Konto besitzt. § 551 Abs. 3 BGB ermöglicht auch andere Anlageformen, die höhere Zinserträge bringen können. Dies könnten beispielsweise Wertpapiere, Bausparverträge, Aktien oder Bundesschatzbriefe sein. Jedoch hat der Mieter keinen Anspruch auf eine derartige Anlageform.
Wenn der Vermieter damit einverstanden ist, die Mietkaution in Form eines Sparbuchs anzulegen, gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Der Vermieter und der Mieter legen gemeinsam ein Sparbuch an, über das beide verfügen. Jedoch ist dies nicht die gängige Praxis, da der Vermieter nicht ohne Zustimmung des Mieters auf die Mietkaution zugreifen darf.
- Der Mieter legt ein Sparbuch mit der Mietkaution an und verpfändet es an den Vermieter, sprich er übergibt es dem Vermieter. In der Verpfändungserklärung sollte die Bank verpflichtet werden, den Mieter zu informieren, sobald der Vermieter auf das Geld zugreifen möchte.