Mieter einer Wohnung sind in der Regel darum bemüht, ihre Miete pünktlich und auf den Cent genau zu begleichen. Sollten sie dies einmal nicht tun, entsteht auf ihrem Mietkonto ein Mietrückstand. Dieser kann bei kulanten Wohnungsvermietern einfach durch Nachzahlung des ausstehenden Betrages ausgeglichen werden. Doch nicht alle Hausherren sind generell bereit, ihren Mietern so viel Freiraum zu lassen. Manchmal kann der Mietrückstand auch ernsthafte Folgen haben.
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Jetzt loslegenMieter sollten vorhandene Mietrückstände nicht auf die leichte Schulter nehmen. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter bei folgenden Mietrückständen fristlos zu kündigen:
- Der Mieter zahlt in zwei aufeinander folgenden Monaten überhaupt keine Miete.
- Der Mieter zahlt in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Miete nur teilweise. Die fehlende Summe überschreitet eine Monatsmiete.
- Über mehr als zwei Monate hinweg, die nicht hintereinander erfolgen müssen, erreicht der Mietrückstand zwei volle Monatsmieten.
Der Mieter hat nach Erhalt der Kündigung aus Mietrückstandsgründen das Recht, den Rückstand innerhalb von zwei Monaten auszugleichen und die Kündigung damit abzuwenden. Hat der Vermieter neben der fristlosen Kündigung zugleich eine ordentliche Kündigung aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 573 BGB ausgesprochen, lässt sich diese ordentliche Kündigung nicht durch eine nachträgliche Zahlung abwenden.
Sollte es jedoch ein weiteres Mal zu Mietrückständen innerhalb von zwei Jahren kommen, welche der Hausherr mit einer fristlosen Kündigung beantwortet, kann kein Widerspruch mehr gegen diese eingelegt werden und auch der sofortige Ausgleich der Rückstände wird ohne Erfolg bleiben. Die zweite Kündigung ist in diesem Fall rechtswirksam, und die Mieter müssen die Wohnung räumen und einen Umzug veranlassen.
Mieter, die wissen, dass sie am Ende des Monats in finanzielle Engpässe geraten könnten und die Miete möglicherweise nicht pünktlich in vollem Umfang begleichen können, sollten sich rechtzeitig mit ihrem Wohnungsvermieter in Verbindung setzen. Die meisten Besitzer und Wohnungsbaugenossenschaften sind daran interessiert, ein dauerhaftes und gesundes Mietverhältnis zu erhalten, und stimmen nach Absprache einer späteren Zahlung zu. Oft sollte dies jedoch nicht vorkommen, da durch zu häufig auftretende Mietrückstände auch beim kulantesten Vermieter Unmut entstehen kann. Wer ein geringes Einkommen und dauerhaft Schwierigkeiten hat, seine Miete zu bezahlen, kann bei seinem zuständigen Bezirksamt Antrag auf Wohngeld stellen, um einen Zuschuss zur Miete zu erhalten.