Für die meisten Menschen gehören Nebenkostenabrechnungen zu den unerfreulichen Dingen. Oft bedeuten sie sowohl für Mieter als auch für Vermieter Stress und sorgen für Ärger. Auch deshalb hat der Gesetzgeber diese Angelegenheit sehr klar und streng geregelt. Das betrifft zum einen die Frage, welche Kosten überhaupt vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Zum anderen gelten klare Fristen für die Nebenkostenabrechnung. Diese Rechtslage zu kennen, ist sinnvoll – nicht nur, um eigene Rechte durchsetzen zu können, sondern auch, um unnötige Streitereien zu vermeiden. Im Folgenden soll deshalb ein Überblick über die relevanten Fristen für die Nebenkostenabrechnung gegeben werden.
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Jetzt loslegenBei der Nebenkostenabrechnung Frist-Regelungen beachten
In § 556 Abs. 3 BGB ist festgelegt, dass jährlich über die Nebenkosten, die hier Betriebskosten genannt werden, abzurechnen ist. Daraus ergibt sich der übliche Abrechnungszeitraum von einem Jahr. Dieses muss allerdings nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Der Abrechnungszeitraum ist von Bedeutung, weil mit seinem Ablauf die nächste Frist für die Nebenkostenabrechnung zu laufen beginnt. Der Vermieter kann also den Abrechnungszeitraum nicht beliebig wählen, um dadurch die weiteren Fristen zu beeinflussen.
Für die Zustellung der Nebenkostenabrechnung besteht eine Frist von einem Jahr. Wird nach dem Kalenderjahr abgerechnet, kann der Vermieter dem Mieter die Nebenkostenabrechnung also bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres vorlegen. Bei einer späteren Zustellung ist er nicht mehr berechtigt, eine Nachzahlung aus dieser Abrechnung zu fordern. Es handelt sich also um eine Ausschlussfrist. Für den Mieter sieht dies anders aus: Er hat grundsätzlich Anspruch auf eine Abrechnung und kann auch später daraus noch Rückzahlungsansprüche ableiten. Diese Frist für die Nebenkostenabrechnung schützt also zunächst den Mieter.
Mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung beginnt eine weitere Frist zu laufen. Der Mieter hat nun seinerseits zwölf Monate Zeit, der Nebenkostenabrechnung zu widersprechen und eine Nachbesserung zu verlangen. Allerdings gilt für eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung eine Frist von 30 Tagen. Bei Einwänden muss der Mieter gegebenenfalls also zunächst zahlen und sich das Geld dann zurückholen. Außerdem ist sowohl bei der Frist zur Vorlage als auch bei derjenigen für Einsprüche zu bedenken: Ergibt sich die Verspätung aus Tatsachen außerhalb der Verantwortung von Mieter oder Vermieter, können die jeweiligen Ansprüche doch noch angemeldet werden.