Die Förderung von Sozialwohnungen durch öffentliche Mittel soll bezahlbaren Wohnraum für einkommensschwache Bürger in Deutschland schaffen. Vor allem Wohnungssuchende mit geringem Einkommen können sich häufig nur eine Wohnung leisten, die mit öffentlichen Geldern gefördert wird, und sind somit auf Sozialwohnungen angewiesen. Die Miete von Sozialwohnungen orientiert sich nämlich vor allem an den Wohnungskosten, sie ist in der Regel günstiger und unabhängig von den örtlichen Vergleichsmieten. Für die Eigentümer und Vermieter bedeutet die Förderung und Bereitstellung von Sozialwohnungen meist eine langjährige Belegungsbindung sowie die Beschränkung der Miethöhe auf die sogenannte Kostenmiete, unabhängig von der jeweiligen Marktmiete. Um eine sogenannte Sozialwohnung beziehen zu können, benötigt der Mieter einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zur Vorlage beim Vermieter.
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Jetzt loslegenSozialwohnungen schaffen bezahlbaren Wohnraum für einkommensschwache Bürger
Wer eine günstige Sozialwohnung mieten möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und benötigt einen Wohnberechtigungsschein vom Wohnungsamt. Der Wohnberechtigungsschein für Sozialwohnungen kann ganz allgemein oder für eine bestimmte Wohnung erteilt werden. Das Erteilen von Wohnberechtigungsscheinen dient der Verteilungsgerechtigkeit der begrenzt vorhandenen Sozialwohnungen. Dabei soll stets sichergestellt werden, dass nur die Personen eine Sozialwohnung erhalten, die die gesetzlichen Anforderungen dafür auch wirklich erfüllen. Wohnungssuchende, die eine Sozialwohnung mieten möchten, erhalten auf Antrag einen Wohnberechtigungsschein unter Berücksichtigung folgender Voraussetzungen:
- der Einkommensgrenzen
- bestimmter Wohnungsgrößen
- der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
Bevor eine Sozialwohnung gemietet werden kann, muss vorab ein Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein beim zuständigen Wohnungsamt gestellt werden. Der Wohnberechtigungsschein (WBS) wird häufig auch als §-8-Schein oder früher als §-5-Schein oder B-Schein bezeichnet. Er berechtigt einen Mieter dazu, eine Sozialwohnung zu beziehen. Der Antrag beinhaltet u. a. eine Einkommenserklärung, bei der das gesamte Einkommen der antragstellenden Person bzw. Familie anzugeben ist. Der WBS wird dann durch das Wohnungsamt für die Dauer von einem Jahr auf der Grundlage des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in Verbindung mit dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) ausgestellt. Bei Antragstellung sollten dem Wohnungsamt Einkommensnachweise wie Lohnzettel oder Steuerbescheide, Personalpapiere und die Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes vorgelegt werden.