Vor dem Einzug in die neue Wohnung steht immer der zu organisierende Umzug an. Ein gelungener und stressfreier Umzug erfordert eine frühzeitige Organisation, bei der es neben der Wohnungssuche und dem Ein-und Auspacken des Haushaltes viel zu beachten gibt. Ein Umzug ist nämlich nicht nur nervenaufreibend, sondern auch ein Risiko für das eigene oder fremde Eigentum, denn alle Besitztümer werden in Kartons verpackt und müssen sicher und unversehrt in der neuen Wohnung ihren Platz finden. Kommt es zu Schäden während eines Umzuges, stellt sich die Frage nach der Haftung. Eine Transportversicherung ist für Mieter eine sinnvolle Investition, die das Risiko von Transportschäden beim Umzug minimieren kann und im Schadensfall haftet.
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Jetzt loslegenEine Transportversicherung haftet bei Umzugsschäden und vermeidet Kosten
Wenn bei einem Umzug ein Schaden entsteht, muss dieser ersetzt oder beseitigt werden. Viele Mieter entscheiden sich daher bei einem Umzug für eine Umzugsfirma, die den Umzug organisiert und für Schäden haftet. Durch einen Umzugsvertrag übernimmt dann das Umzugsunternehmen oder die Spedition die gesetzliche Haftung für die Umzugsgüter, wobei die gesetzliche Haftung nach dem HGB auf einen Wert von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum beschränkt ist. Aber auch hier sollte man achtsam sein, denn die Umzugsfirma kann nur für Schäden belangt werden, die zu 100 Prozent von den Mitarbeitern der Firma verursacht und nicht vom Auftraggeber selbst beeinflusst wurden. Wenn also das Umzugsgut den gesetzlichen Wert deutlich überschreitet und man das Risiko minimieren möchte, sollte man für den Umzug eine zusätzliche Transportversicherung abschließen.
Sind Schäden beim Umzug entstanden und ist etwas in die Brüche gegangen, muss dies innerhalb bestimmter Fristen der Spedition gemeldet werden. Ansonsten verliert man seinen Anspruch auf Schadensersatz. Es ist daher zu empfehlen, das Eigentum, die Wohnung sowie Hausflur und Aufzug direkt nach dem Ausladen auf Schäden zu kontrollieren. Was offensichtlich erkennbar ist, sollte unverzüglich und spätestens einen Tag nach dem Umzug gemeldet werden. Für Schäden, die durch Freunde und Bekannte verursacht werden, sind diese grundsätzlich nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.