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Umbauten in der Wohnung: was ist erlaubt

Sie möchten als Mieter Ihre Wohnung so schön und individuell wie möglich gestalten – das ist verständlich und auch kein Problem, wenn Sie nur die Wände streichen oder Regale anbringen. Wollen Sie allerdings bauliche Veränderungen vornehmen - eine Wand herausreißen, neue Fenster oder gar ein Badezimmer einbauen - brauchen Sie dazu die Genehmigung des Vermieters. Dies gilt für alle Einbauten, die in die Substanz der Wohnung eingreifen. Denn rein rechtlich verletzen Sie damit die Ihnen als Mieter obliegende Obhutspflicht für die Wohnung und sind zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet – egal, ob die Einbauten den Wohnwert steigern oder nicht.


Problemlose Umbauten

Veränderungen an der Wohnung, die nicht als bauliche Veränderungen gelten, sind:

  • Anbringen von Regalen etc. mit fester Aufhängung (Schrauben und Dübeln), auch wenn dadurch Fliesen oder Kacheln beschädigt werden,
  • Einbau eines Türspions,
  • Einbau einer Klingelleitung,
  • Installation einer Toilette, einer Badewanne oder eines Waschbeckens,
  • Einbau eines Fensterlüfters,
  • Verlegen eines Teppich- oder Laminatbodens und
  • Aufstellen einer Einbauküche, wenn in der Wohnung vorher keine vorhanden war.

Größere Umbauten müssen genehmigt werden

Planen Sie größere Umbauten, müssen Sie Ihren Vermieter darüber informieren und von ihm eine Einverständniserklärung einholen. Diese sollte Ihnen schriftlich vorliegen und es sollte auch gleich geregelt werden, was bei Ihrem Auszug mit den Einbauten geschehen soll. Ist Letzteres nicht besprochen, kann es passieren, dass der Vermieter trotz einstiger Zustimmung beim Auszug einen Rückbau fordert – was er auch darf, da vor dem Gesetz die Zustimmung nur für die Dauer der Mietzeit gilt. Sichern Sie sich hier also im Vorfeld gut ab!
Manche Vermieter verlangen bei Umbauten vom Mieter eine Sicherheitszahlung, die in etwa der Höhe der Kosten für einen eventuellen Rückbau entspricht. Dieses Geld muss wie auch die Mietkaution vom Vermieter auf einem gesonderten Konto angelegt werden und wird nach Auszug zurückgezahlt, wenn kein Rückbau erfolgt.

Allerdings darf der Vermieter nach vorheriger Zustimmung bei Auszug keinen Rückbau verlangen, wenn:

  1. die Umbauten den Wohnwert dauerhaft verbessern (z. B. bei Einbau eines Kachelvollbades oder dem Austausch von Kohleöfen durch moderne Heizungen),
  2. Ihr Nachmieter die Einbauten übernimmt oder
  3. die Ein-/Umbauten vorgenommen werden mussten, um Mängel zu beseitigen.

Eine Entschädigung bei Ihrem Auszug können Sie dann fordern, wenn der Vermieter die Einbauten behalten möchte, diese erforderlich waren, um die Wohnung bewohnbar zu halten oder sie den Wohnwert gesteigert haben.




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