Bevor der Umzug in eine neue Wohnung geplant und organisiert werden kann, sollte der Mietvertrag für die Wohnung von allen Vertragspartnern unterzeichnet werden. Der Mietvertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch Angebot und Annahme der Vertragsparteien zustande und bringt für beide Seiten Rechte und Pflichten gemäß § 535 BGB mit sich. Für Mieter ist es wichtig, beim Vertragsabschluss darauf zu achten, dass sämtliche Personen, die darin als Vermieter aufgeführt sind, den Mietvertrag mit unterzeichnen und zur Vermietung von Wohnungen berechtigt sind. Der Vermieter wird durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache in der Mietzeit zu gewähren, während der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter dafür die vereinbarte monatliche Miete zu entrichten.
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Jetzt loslegenEin Vermieter ist der Vertragspartner im Mietvertrag
Nach dem Unterzeichnen eines Mietvertrags verliert der Vermieter nicht alle Rechte an der vermieteten Wohnung, dennoch sind zum Mieterschutz klare Grenzen vorhanden, die eingehalten werden müssen. Der Vermieter darf zum Beispiel außer in Ausnahmefällen die neue Wohnung des Mieters nur mit persönlicher oder schriftlicher Voranmeldung betreten. Des Weiteren hat der Vermieter nach Abschluss des Mietvertrages zwar rechtlich keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel der Wohnung, er kann aber vom Mieter verlangen, in Abwesenheitsfällen eine Vertrauensperson zu bestimmen, die einen Schlüssel besitzt. Diese Person muss dem Vermieter auch bekannt sein, da der Mieter sonst für entstandene Schäden haftet. Zusätzlich dazu hat der Vermieter auch das Recht, ein Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn er Eigenbedarf für die Wohnung anmeldet.
Die Pflichten des Vermieters, die sich aus einem Mietvertrag ergeben, lassen sich in Haupt- und Nebenpflichten unterscheiden. Zu den Hauptpflichten des Vermieters gehört die mangelfreie und rechtzeitige Übergabe der Mietsache an den Mieter. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter dann die Wohnungsübergabe in einem tauglichen Zustand verlangen. Daneben hat der Vermieter Nebenpflichten gegenüber dem Mieter. Dazu gehören die Auskunftspflicht, die Prüfungspflicht und die Informationspflicht.