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Wege aus dem Mietvertrag

Wie kommt man aus Mietverträgen wieder raus? Obwohl vom Gesetzgeber eine dreimonatige Kündigungsfrist für Mietverträge festgesetzt wurde, nützt diese dem Mieter gar nichts, wenn er einen Zeitmietvetrag abgeschlossen hat, oder in seinem Vertrag ein Kündigungsausschuss oder ein Kündigungsverzicht verabredet wurde. Wer mit einem solchen Mietvertrag vor Ablauf der festgelegten Mietzeit ausziehen möchte, kann versuchen, einen Nachmieter zu stellen. Das darf man allerdings nur, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag als Nachmieter- oder Ersatzmieterklausel vereinbart wurde. Handelt es sich aber um einen Härtefall, darf der Mieter auch ohne entsprechende Klausel einen Nachmieter stellen.


Gründe für einen Härtefall

Ein Anspruch auf Austritt aus dem Vertrag besteht zum Beispiel, wenn der Bewohner aus Krankehitsgründen in ein Alten- oder Pflegeheim umziehen muss. Muss der Mieter aus beruflichen gründen den Wohnort ändern, wird dies ebenfalls als Härtefall anerkannt. Ebenso, wenn sich der Wohnraum pro Person verkleinert, weil der Mieter heiratet oder ein Kind bekommt. Möchte der Mieter nur in eine günstigere oder für ihn attraktivere Wohnung, oder ein eigenes Haus ziehen, liegt kein Härtgrund vor. Der Mieter hat somit keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag. 
 
Nach Informationen des deutschen Mieterbundes reicht es für die Stellung eines Nachmieters aus, dem Vermieter einen geeigneten Nachmieter anzubieten. Geeignet bedeutet, er muss in den laufenden Mietvertrag einsteigen, und über ausreichende Einnahmen verfügen, um die geforderte Miete zu zahlen. 
Wenn der Eigentümer den vorgestellten Nachmieter als neuen Mieter genehmigt, kann der vorige Mieter aus dem Vertrag aussteigen und wird von der Zahlungspflicht des Mietpreises befreit. Dies gilt auch, wenn der Vermieter einen potentiellen Nachmieter aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausschlägt.