Zunehmend werden die Umzugskosten bei der Neueinstellung von qualifizierten Fach- und Führungskräften vom Arbeitgeber übernommen. Diese blieben, obwohl geldwerter Vorteil, für den Neueingestellten lohnsteuer- und abgabefrei, sofern sie tatsächlich beruflich bedingt sind und mit Rechnung nachgewiesen werden können. Nur ein Gegenrechnen der Umsatzsteuer auf der Spediteursrechnung als Vorsteuer scheiterte bisher am § 15 Abs. 1 a Nr. 3 des UStG („Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel entfallen.“). Das Finanzgericht Hamburg ist als erstes mit dem Urteil vom 4.4.2006 der 6.EG-Richtlinie gefolgt, die einen solchen Ausschluss nicht kennt. Auch das Bundesfinanzministerium hat sich in einem Schreiben dieser Entscheidung angeschlossen. Ab sofort kann die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, obwohl dies noch nicht als Gesetz festgelegt wurde. Hierbei muss die Firma darauf achten, dass die Rechnung auf den Namen ihrer GmbH ausgestellt sind.
Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 4.4.2006, Az. III 105/05; Revision beim Bundesfinanzhof, Az. V R 29/06
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