Das Recht auf den Erhalt von Wohngeld hat grundsätzlich jeder Bürger, dessen Einkommen zu gering ist, um selbst für seine Unterkunft aufzukommen. Diese Sozialleistung kann vom Mieter unter dem Begriff „Mietzuschuss“ oder vom Eigentümer unter dem Begriff „Lastenzuschuss“ beantragt werden. Der Zuschuss des Staates soll der wirtschaftlichen Sicherung des angemessenen Wohnens einer Familie dienen und wird im Regelfall für zwölf Monate bewilligt. Um dieses Recht in Anspruch zu nehmen sind diverse Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind vom Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch (SGB) und Wohngeldgesetz (WoGG) festgelegt.
Es gibt einen Rechtsanspruch auf Wohngeld
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Wohnung
- kein Balkon, keine Garage
- Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
- Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf
Umzug
- Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
- Preis für Transport pro m3: 25 Euro
- Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
- Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt
Bei Bedarf sollte der Antrag zügig eingereicht werden, da der Miet- oder Lastenzuschuss ab dem Ersten des Monats der Antragstellung geleistet wird. Hier ist der Eingangsstempel der Wohngeldbehörde maßgebend. Zur Berechnung des Wohngeldes müssen eine Auflistung aller Familienmitglieder, die im Haushalt leben, das Gesamteinkommen aller erwerbstätigen Personen und die zu berücksichtigende Miete oder Belastung, welche laut Gesetz als „angemessen“ gilt, aufgestellt werden. Bei der örtlichen Wohngeldbehörde kann man sich die entsprechenden Formulare aushändigen lassen. Als Anlage zum Antrag muss man Nachweise über Einkommen, Schulbescheinigungen, Rentenbezüge, Pflegegeld sowie Unterhaltszahlungen einreichen. Im Falle von Transferleistungen, zum Beispiel dem Bezug von ALG I, ALG II oder BAB und BAföG, müssen entsprechende Bescheinigungen vorgelegt werden. Im Falle von Kapitalerträgen, selbst wenn diese keine Zinsen abwerfen, und möglichem Vermögen müssen ebenfalls Nachweise erbracht werden.
Wichtiger Hinweis: Alleinstehende Erstauszubildende sind nicht berechtigt, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Im Falle der Erstausbildung müssen die Eltern finanziell für den Unterhalt aufkommen. Ist dies aus wirtschaftlicher Sicht den Eltern nicht möglich und liegt die Ausbildungsstätte nicht in der Nähe des Elternhauses, sodass man einen eigenen, elternhausunabhängigen Wohnraum beziehen muss, kann ein Antrag auf BAB oder BAföG gestellt werden. Studenten, Schüler oder Auszubildende sind berechtigt, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen, wenn ihnen „dem Grunde nach“ kein BAB oder BAföG zusteht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Studienregelzeit überzogen wurde oder die zu fördernde Ausbildung eine Zweitausbildung ist.
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