Neue Wohnung? Kündigungsschreiben für die alte Wohnung muss rechtzeitig geschrieben werden

Irgendwann ist für viele Menschen der Zeitpunkt gekommen, an dem sie ihren Wohnsitz ändern wollen oder müssen. Vor dem Umzug steht die Kündigung der alten Wohnung an. Kündigungsschreiben können vom Mieter frei verfasst werden, dennoch müssen einige Angaben unbedingt enthalten sein, damit die Kündigung wirklich wirksam wird.

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  • kein Balkon, keine Garage
  • Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
  • Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf

Umzug

  • Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Was muss die Kündigung enthalten?

Damit die Kündigung auch wirklich beim Vermieter eingeht, empfiehlt es sich, das Kündigungsschreiben per Einschreiben zu schicken. Ein Einschreiben mit Rückschein belegt sicher die fristgemäße Zustellung. Das Kündigungsschreiben muss dem Vermieter in Schriftform im Original zugehen. Mails, Faxe oder Telegramme reichen nicht aus. Neben Angaben zum Mieter und Vermieter muss aus dem Kündigungsschreiben eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine Kündigung handelt, des Weiteren sind Ort und Datum des Schreibens unerlässlich. Das Datum, an dem der Mietvertrag unterzeichnet wurde, sollte ebenso enthalten sein wie genaue Angaben zur Adresse und Lage der zu kündigenden Wohnung. Kündigungsschreiben müssen von allen im Mietvertrag genannten Mietern unterschrieben werden, da sie sonst nicht gültig sind.

Fristen beachten

Um einen unbefristeten Mietvertrag zu kündigen, gilt für den Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten, falls im Mietvertrag keine kürzere Frist vermerkt ist. Relevant für die Frist ist der Eingang des Kündigungsschreibens beim Vermieter. Viele Menschen, die eine Wohnung kündigen, schreiben ihre Kündigung so kurzfristig, dass jeder Tag zählt. Möchte man beispielsweise zu Ende Mai seine Wohnung kündigen, muss die Kündigung eigentlich bis Ende Februar beim Vermieter eingegangen sein. Der Gesetzgeber sieht jedoch eine sogenannte Karenzzeit vor. Diese besagt, dass eine Kündigung spätestens am dritten Werktag des ersten Monats eingehen muss, der in die Kündigungsfrist fällt. Ist der 1. März ein Montag, hat der Mieter in diesem Beispiel bis zum 3. März Zeit, seine Kündigung beim Vermieter geltend zu machen. Der Samstag zählt hierbei immer als Werktag, außer wenn der dritte Werktag auf einen Samstag fällt. Dann darf sich der Mieter bis Montag Zeit lassen. An diesem Tag muss das Kündigungsschreiben aber wirklich beim Vermieter vorliegen. Es zählt hierbei das Eingangsdatum beim Vermieter, nicht das Versanddatum.


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