Wer den Begriff Zweitwohnungssteuer hört, denkt wohl zuerst an einen Luxus für Gutbetuchte, die aus Bequemlichkeitsgründen in mehreren Städten Wohnsitze unterhalten. Doch auch Berufspendler, die unter der Woche am Arbeitsort leben, und sogar Studenten werden unter bestimmten Umständen mit der Zweitwohnungssteuer konfrontiert. Auch die gewöhnliche Ferienwohnung ist ebenfalls eine Zweitwohnung. Bei einem Umzug ist also darauf zu achten, ob man eine zweite Wohnung bezieht und dadurch steuerpflichtig wird.
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Jetzt loslegenDie Zweitwohnungssteuer: Noch jung und oft umstritten
Die Zweitwohnungssteuer ist noch relativ jung. Erst seit 1972 gibt es diese Belastung. Als Aufwandsteuer wird sie in den meisten Bundesländern von den Gemeinden erhoben, falls sie überhaupt existiert. Denn die Zuständigkeit für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die dem Grundgesetz nach bei den Ländern liegt, wurde von diesen in den meisten Fällen an die Gemeinden weitergereicht. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie im Zwei-Städte- Staat Bremen bestehen hingegen landesrechtliche Regelungen. Aufgrund dieser Zuständigkeiten unterscheidet sich die konkrete Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuer von Gemeinde zu Gemeinde teilweise beträchtlich, zumal sie nicht in allen Gemeinden überhaupt erhoben wird.
Besteuert wird durch die Zweitwohnungssteuer der Unterhalt jeder weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung. Dabei wird teilweise an den Begriff der Nebenwohnung aus dem Melderecht angeknüpft. Hier liegt auch einer der Gründe für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Damit sollen zwar einerseits Belastungen abgegolten werden, die nicht aus den am Hauptwohnsitz fälligen Steuern bezahlt werden können, doch einige Gemeinden wollen den Wohnungsinhabern durch die zusätzliche steuerliche Belastung hauptsächlich die Ummeldung schmackhaft machen. Glückt dies, so steht die Gemeinde nämlich im kommunalen Finanzausgleich besser da. Grundsätzlich kann der Begriff der Zweitwohnung aber auch anders definiert sein. In manchen Gemeinden zählen sogar Wohnmobile und Campingwagen dazu. Als Bemessungsgrundlage für die Steuer dient häufig die Jahreskaltmiete. Auch dies ist aber unterschiedlich geregelt.
Die Ausnahmen von der Zweitwohnungssteuer sind vielfältig und oft auch noch nicht eindeutig geklärt, da noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen vorliegen. Im Falle von Ehepartnern, von denen einer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung unterhält, liegt allerdings ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vor. Da die Auferlegung der Zweitwohnungssteuer hier eine Benachteiligung der Ehe bedeuten würde, ist sie unzulässig – zumindest, wenn in der Regelung auf das Melderecht Bezug genommen wird.
Wer es sich leisten kann, eine zweite Wohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf (oder den seiner Familie) zu unterhalten, wird grundsätzlich mit der Zweitwohnsitzsteuer belastet. So beispielsweise Menschen, die eine Ferienwohnung unterhalten. Ist die Wohnung allerdings eine Notwendigkeit, wie beispielsweise für Studenten oder Pendler, lässt sich die Zweitwohnsitzsteuer als Werbungskostenpunkt beziehungsweise Verlustvortrag (Einkommenserklärung mit negativem Einkommen) von der Einkommenssteuer absetzen.
Weil die Steuer von den Städten beziehungsweise Gemeinden erhoben wird, gibt es keine einheitlichen Regularien dafür. Am häufigsten gibt es von Stadt zu Stadt Unterschiede in folgenden Bereichen:
- Wohnungsdefinition: In Dresden zählt beispielsweise jede abgeschlossene Wohneinheit mit Zimmer, Küche und Bad als Zweitwohnung. Dortmund dagegen betrachtet jeden “umschlossenen Raum, der zum Schlafen benutzt wird” als Wohnung. Grenzfälle sind Gartenlauben. Sie dürfen nicht besteuert werden.
- Steuersatz: In Berlin liegt er bei 5 Prozent, in Erfurt dagegen bei 16. Deutschlandweit beträgt er durchschnittlich 10 Prozent.
- Wunsch auf Befreiung: Die Befreiungsmöglichkeiten sind von Stadt zu Stadt sehr verschieden. Hier muss die jeweilige Satzung überprüft werden.
- Bemessungsgrundlage: Am häufigsten dient die Jahreskaltmiete als Grundlage zur Bemessung der Zweitwohnsitzsteuer. In einigen Gemeinden spielt auch der vorhandene Wohnraum eine Rolle bei der Bemessung.
Die jeweilige Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Steuerpflichtigen erfasst werden. Nach dem Meldegesetz haben alle Bürger die Pflicht, ihren Wohnsitz dem zuständigen Meldeamt mitzuteilen. Die Meldedaten reichen jedoch zur Erfassung der Steuerpflichtigen nicht aus, deswegen finden beispielsweise regelmäßige Kontrollen der Klingelschilder statt. Um die Steuer zu errechnen, wird die Höhe der Miete benötigt. Steuerpflichtige werden zu diesem Zweck von der Stadt beziehungsweise der Gemeinde per Post darum gebeten, eine Steuererklärung auszufüllen.