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Zwischenmietvertrag

Wenn man für eine bestimmte Zeit die Stadt verlassen oder gar ins Ausland umziehen muss, hat man die Möglichkeit, seine Wohnung oder einzelne Zimmer zwischenzeitlich zu vermieten. Mit dem neuen Mieter sollte dann ein Zwischenmietvertrag geschlossen werden. Ein Zwischenmietvertrag ist ein Untermietvertrag, bei dem der Hauptmieter einen Teil der Wohnung oder die gesamte Wohnung für einen befristeten Zeitraum weitervermietet. Dabei erhält der Hauptmieter die Mietzahlung und leitet diese dann an seinen Vermieter weiter. Eine Zwischenmietvertrag-Vorlage finden Sie im Internet.


Zwischenmietvertrag – was muss ich beachten?

Um einem Untermieter seine Wohnung überlassen zu dürfen, muss der Hauptmieter laut § 540 BGB Rücksprache mit dem Vermieter halten. Wenn der gesamte Wohnraum zwischenvermietet werden soll, kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern. Soll nur ein Teil der Wohnung dem Untermieter überlassen werden, darf der Vermieter diesen Wunsch nur mit einem begründeten Einwand abweisen. Ob ganz oder nur in Teilen, die Zustimmung des Vermieters muss in jedem Fall gegeben sein, da ansonsten die fristlose Kündigung droht. Wenn eine Zwischenmietvertrag-Vorlage aus dem Internet heruntergeladen wurde, sollte sie gründlich geprüft werden.

Welche Punkte sind im Zwischenmietvertrag zu beachten?

Der Zwischenmietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter sollte schriftlich festgehalten werden. Die wichtigsten zu erfassenden Daten sind der Zeitraum des Mietverhältnisses, die Höhe der Miete, die inbegriffenen Mietgegenstände und falls vorhanden die Höhe der Kaution. Die enthaltenen Mietgegenstände spielen bei einem Zwischenmietvertrag eine besondere Rolle, da der Wohnraum oft möbliert übergeben wird. Hier kann eine Inventarliste im Anhang hilfreich sein. Die Kaution dient als Sicherheit für den übergebenen Wohnraum und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände. Die Höhe der Kaution richtet sich dabei nach der Länge des Mietverhältnisses, der Miethöhe und dem Wert der Mietgegenstände. Wird eine Kaution eingefordert, muss der Hauptmieter diese nach § 551 BGB anlegen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses sollten eventuelle Schäden am Wohnraum unverzüglich zwischen Untermieter und Hauptmieter beglichen werden. Die Nebenkosten können entweder mittels Pauschale oder durch eine genaue Abrechnung abgedeckt werden. Bei der genauen Abrechnung muss der Hauptmieter dem Untermieter eine Rechnung ausstellen. Jedoch erhält der Hauptmieter meist erst selbst vom Vermieter eine Rechnung und muss dann den Untermieter entsprechend beteiligen.




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