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Maklerprovision: Das Bestellerprinzip sorgt für Kostenaufteilung

Mit dem Bestellerprinzip wird die Maklerprovision nur noch nach Beauftragung fällig – für den Auftraggeber. Dabei zählt die schriftliche Beauftragung seitens des Wohnungssuchenden oder des Vermieters.


Wie wirkt sich das Bestellerprinzip auf die Maklerprovision aus?

Wer eine Wohnung mieten wollte, konnte besonders in Ballungszentren kaum eine Maklerprovision umgehen. Neben den Umzugskosten und der Kaution ein nicht zu unterschätzender finanzieller Posten. Seit dem 1. Juni 2015 gilt hier jedoch das Bestellerprinzip. Demnach darf eine Maklerprovision, auch Maklercourtage genannt, nur noch nach einer Auftragsstellung gefordert werden: Der Auftraggeber des Maklers muss also die Vermittlungsgebühr zahlen. Vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes beauftragten Vermieter oft einen Makler, tragen mussten die Kosten jedoch die Wohnungsinteressenten – bei Anmietung wurden bis zu zwei Monatskaltmieten zuzüglich Gewerbesteuer fällig. Nach dem neuen Prinzip dürfen die Maklerkosten nun nicht mehr auf den Mieter umgelegt werden, sofern dieser nicht den Makler selbst beauftragt hat.

Wann zahlen Wohnungssuchende eine Maklercourtage?

Eine Maklercourtage für Wohnungsinteressenten ist nur noch fällig, wenn der Makler selbst beauftragt wurde. Hierzu muss eine schriftliche Beauftragung beziehungsweise Antragsstellung seitens des Suchenden erfolgen. Der Makler muss dann Immobilien vorschlagen und die Angebote an den Wohnungssuchenden richten – dabei ist allerdings ausgeschlossen, dass er bereits in seinem Portfolio befindliche Immobilien anbietet. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Makler provisionspflichtig Immobilien anbieten, für die sie schon einen Vermittlungsauftrag vom Vermieter erhalten haben. Ein Makler darf also nicht doppelt die Maklerprovision verlangen. Wer Zweifel an der Tätigkeit des engagierten Maklers hat, kann einen Nachweis verlangen. Als Erbringer einer Dienstleistung ist ein Makler verpflichtet, entsprechende Beweise vorzulegen. Keine Provision dürfen Immobilienvermittler bei preisgebundenen oder öffentlich geförderten Wohnungen verlangen. Eine Ausnahmevereinbarung seitens des Maklers ist nicht möglich, da die Regelung zur Wohnungsvermittlung zwingendes Recht ist.

So reagieren Vermieter auf die neue Regelung zur Maklerprovision

Mit dem Aussetzen der lange gängigen Maklercourtage für Mieter greifen Vermieter seltener auf Makler zurück oder zahlen diesen eine deutlich geringere Maklerprovision, als es vor der Einführung des Bestellerprinzips üblich war. Auf öffentlichen Portalen und Internetseiten können Wohnungssuchende nun auf Direktangebote von Vermietern oder Inserate durch eingeschaltete Makler gleichermaßen zurückgreifen – in beiden Fällen wird keine Provision für den Wohnungssuchenden fällig. Vermieter versuchen allerdings zuweilen einen Teil der Provision etwa durch überhöhte Abstandszahlungen auf den Mieter umzulagern. Hier ist eine genaue Prüfung notwendig, da unverhältnismäßig hohe Ablösesummen etwa für Küchen oder Bodenbeläge gesetzlich verboten sind. Abstandszahlungen dürfen nur 50 Prozent über dem aktuellen Zeitwert der abzulösenden Gegenstände liegen.

Was ist bei der Beauftragung eines Maklers zu beachten?

Gerade in Städten mit einem etwas angespannten Immobilienmarkt oder wenn Wohnungssuchende nur wenig Zeit haben, kann es ratsam sein, trotz Maklercourtage einen Immobilienvermittler aufzusuchen. Wohnungssuchende sollten sich jedoch vor Abschluss des Maklervertrags über die Kenntnisse und Qualifikationen sowie das Portfolio des Maklers informieren. Einen Hinweis auf die Qualität eines Immobilienmaklers gibt die Mitgliedschaft bei Verbänden und Berufsgenossenschaften wie dem IVD. Eine Verhandlung über die Höhe der Provision lohnt in jedem Fall. Besteht nachträglich der Verdacht auf unberechtigte Forderungen seitens des Maklers, so kann der Mieter diese auch nach einer Frist von drei Jahren nach Zahlung noch zurückverlangen.

Welche Bestimmungen gibt es zur Maklerprovision bei Kaufimmobilien?

Für den Kauf von Immobilien greift das Bestellerprinzip hingegen nicht, vielmehr gilt es ausschließlich für Mietwohnungen. Bietet ein Makler einem Interessenten eine Immobilie zum Kauf an, muss der Interessent das Erfolgshonorar des Maklers, also die Maklerprovision zahlen, auch wenn er den Makler nicht selbst beauftragt hat. Je nach Region und Wohnungsmarktsituation schwankt diese allerdings stark. So wird in einigen Gegenden die Provision für Kaufimmobilien zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt oder gar gänzlich vom Verkäufer übernommen. Grundlage für die Höhe der Maklercourtage bildet der im Kaufvertrag festgeschriebene Preis, prozentual beträgt die Provision dann zwischen etwa drei und sieben Prozent des Kaufpreises. Verhandlungen über die Vermittlungskosten lohnen auch in diesem Fall.





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