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Ausfallbürgschaft – Sonderform einer Bürgschaft

Die Ausfallbürgschaft ist eine Sonderform der Bürgschaft. Die Besonderheit besteht darin, dass der Bürge lediglich mit einem Differenzbetrag haftet. Der Gläubiger muss zunächst alle Vollstreckungsmöglichkeiten wahrnehmen oder anderweitige Sicherheiten einlösen. Erst dann muss der Bürge einer Ausfallbürgschaft für den Differenzbetrag haften. In der Regel bedeutet dies, dass der Gläubiger bei Konkurs eines Schuldners das Ergebnis eines Konkursverfahrens abwarten muss, ehe der Bürge in Anspruch genommen werden kann. Da diese sogenannte einfache Ausfallbürgschaft die Abwicklung des Bürgschaftsfalles langwierig macht, wird in der Praxis häufiger die modifizierte Ausfallbürgschaft angewendet. Im Gegensatz zur gewöhnlichen Bürgschaft oder zur Zeitbürgschaft ist die Ausfallbürgschaft nicht durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Ausfallbürgschaft gilt jedoch als rechtlich anerkannt.


Modifizierte Ausfallbürgschaft: Zeitpunkt des Ausfalls wird festgelegt

Weil bei der einfachen Ausfallbürgschaft oftmals ein langwieriger Prozess vorausgeht, bis der Bürgschaftsfall eintritt, wird häufiger die modifizierte Ausfallbürgschaft verwendet. In diesen Vereinbarungen legen Gläubiger und Ausfallbürgen fest, wann ein Ausfall als eingetreten gelten soll. Gängiger Bestandteil der modifizierten Ausfallbürgschaft ist die Berücksichtigung von bestimmten Zeitpunkten oder Ereignissen. Die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens kann ein solcher Zeitpunkt sein. In diesem Fall tritt der Ausfall und dementsprechend die Haftung des Ausfallbürgen mit der Verfahrenseröffnung ein. Ein zur Festlegung angewandtes Ereignis kann beispielsweise darin bestehen, dass der Hauptschuldner die Zahlungen einstellt. Modifizierte Ausfallbürgschaften werden häufig von Städten und Gemeinden als Bürgschaftsleistungen sowie von Bürgschaftsbanken und Kreditgarantiegemeinschaften angeboten.

Ausfallbürgschaften im Kreditgeschäft

Eine Ausfallbürgschaft ist häufig mit einem langwierigen Prozess für die Gläubiger verbunden. Sie müssen nachweisen, dass sie sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Der Bürgschaftsfall wird erst dann ausgelöst, wenn ein Nachweis vorliegt, dass der Gläubiger erfolglos eine Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner betrieben hat. Dabei muss der Gläubiger nicht nur den eingetretenen Verlust nachweisen, sondern auch, dass die gebotene Sorgfalt eingehalten wurde. Ehe der Bürge in Anspruch genommen werden kann, muss der Gläubiger darüber hinaus erst sämtliche Sicherheiten des Hauptschuldners verwerten. Da dieses Vorgehen oftmals lange Zeit dauert, wird im Bankgeschäft häufiger die selbstschuldnerische Bürgschaft verwendet. Da bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, kann der Gläubiger bei der Fälligkeit einer verbürgten Schuld unmittelbar den Bürgen in Anspruch nehmen.




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