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Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) bildete bis zum 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühren. Der Staatsvertrag aller deutschen Bundesländer diente der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der RGebStV wurde mittlerweile durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersetzt. Er baute auf dem Rundfunksstaatsvertrag (RStV) und dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag auf. Im RGebStV wurden Rundfunkempfangsgeräte definiert und festgelegt, dass Rundfunkteilnehmer Gebühren zahlen müssen. Wer Empfangsgeräte bereithielt, war Rundfunkteilnehmer. Für Hörfunk- und Fernsehgeräte waren Gebühren in unterschiedlicher Höhe zu leisten. Außerdem waren im Rundfunkgebührenstaatsvertrag Ausnahmen von der Gebührenpflicht definiert und Möglichkeiten beschrieben, wann eine Befreiung von der Gebührenpflicht beantragt werden konnte. Der RGebStV wirkte nur in der Bundesrepublik Deutschland. Rundfunkteilnehmer im Ausland waren von der Auskunfts-, Anzeige- und Gebührenpflicht nicht betroffen.


Anzeigepflicht und Auskunftsanspruch

Durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag war jeder Rundfunkteilnehmer dazu verpflichtet, sämtliche Empfangsgeräte anzuzeigen. Dies galt für jeden Umzug genauso wie für neu erworbene Empfangsgeräte. Bei der Abmeldung von Empfangsgeräten musste stets der Grund für die Abmeldung angegeben werden. Die jeweilige Landesrundfunkanstalt hatte durch den RGebStV einen Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch konnte über das reine Nachfragen bei den Rundfunkteilnehmern und deren Haushaltsangehörigen hinausgehen. War es zur Erfüllung der Aufgaben notwendig, durften die Rundfunkanstalten bei tatsächlichen Anhaltspunkten für die Bereithaltung von Rundfunkempfangsgeräten gleichermaßen Auskunft von Personen verlangen, die noch nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldet waren.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde zum 1. Januar 2013 durch den Rundfunkbeitragsstaatvertrag abgelöst. Die wesentlichste Änderung war die Einführung der Haushaltsgebühr. Somit muss jeder Haushalt, ganz unabhängig von der Zahl der Bewohner und der Anzahl der Empfangsgeräte, einen monatlichen Haushaltsbeitrag entrichten. Dementsprechend wird die Gebühr nicht mehr Rundfunkgebühr genannt. Außerdem firmiert die Abwicklungsstelle nicht mehr als Gebühreneinzugszentrale (GEZ), sondern wird ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice genannt. Für Gewerbetreibende wurden gestaffelte Pauschalen eingeführt. Dabei sind die Anzahl der Betriebsstätten sowie der Beschäftigten und Dienstwagen relevant. Die Beitragshöhe im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde auf Grundlage der Daten des 19. Berichts der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) festgesetzt. Eine Veränderung der Beitragshöhe ist nicht ausgeschlossen. Ähnlich wie bei den Rundfunkgebühren sind auch beim Haushaltsbeitrag viele Gerichtsverfahren anhängig, die klären sollen, ob es sich um eine verdeckte Zwecksteuer handelt oder ob der Massen-Datenabgleich bei den Melderegistern zulässig ist.




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