Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) trat erstmals am 15. März 1951 in Kraft und regelt das Eigentum an formell geteilten Grundstücken. Das WEG , das manchmal auch als Wohnungseigentümergesetz bezeichnet wird, bezieht sich auf einzelne Wohnungen oder auch Gebäude im Sinne des Wohnungseigentums, auf gemeinschaftlich genutzte Flächen und Gebäude sowie auf nicht zu Wohnzwecken genutzte Räume und Flächen, die als Teileigentum gelten. Im Wohnungseigentumsgesetz werden zudem rechtlich relevante Fragen bezüglich der Eigentümergemeinschaft und deren Rechtsfähigkeit, zu der Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften sowie zum Dauerwohnrecht festgehalten. Das WEG entstand kurz nach Ende des Zweiten Weltkrieges. Damals herrschte ein großer Bedarf nach Wohnraum. Jedoch bot das Bürgerliche Gesetzbuch, das grundsätzlich das Eigentum an Immobilien regelt, keine Möglichkeit, verschiedenen Eigentümern einzelne Gebäudeteile zuzuordnen. So wurde mit dem Wohnungseigentumsgesetz eine Möglichkeit geschaffen, Eigentum an formell geteilten Grundstücken und Gebäuden zu erwerben.

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Wichtig für die Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet alle Eigentümer an einer Wohnungseigentumsanlage. Es handelt sich bei dieser Gemeinschaft nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um einen sogenannten Verband besonderer Art. Wichtig für Eigentümer: Das Wohnungseigentumsgesetz regelt, dass es sich während der Entstehung von Wohnungseigentum (§ 8 WEG), wenn noch nicht der gesamte Wohnraum von den neuen Eigentümern genutzt oder bewohnt wird, zunächst um eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Dies ist vor allem im Hinblick darauf wichtig, dass es auch bei bezugsfertigen Wohnungen mitunter Jahre dauern kann, bis die Wohnungseigentümergemeinschaft im rechtlichen Sinne entstanden ist. Jedoch muss die Immobilie auch in der Zeit davor bewirtschaftet werden können, sodass die Übergangsregelungen des WEG notwendig sind. Erst wenn der letzte Ersterwerber einer Wohnung in das Grundbuch eingetragen wurde, ist die Eigentümergesellschaft rechtsgültig entstanden.

Inhalt des WEG

Das Wohnungseigentumsgesetz besteht aus vier Teilen. Der umfangreichste Teil ist der erste, in dem Regelungen zur Begründung von Wohneigentum, zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, zur Verwaltung und zum Wohnungserbbaurecht enthalten sind. Der zweite Teil des Wohnungseigentumsgesetzes regelt das Dauerwohnrecht. In den §§ 31 bis 42 WEG werden unter anderem Voraussetzungen und Inhalt des Dauerwohnrechts sowie Ansprüche von Eigentümer und Dauerwohnberechtigtem geregelt. Der dritte Teil des Gesetzes beinhaltet verschiedene Verfahrensvorschriften wie zum Beispiel die gerichtliche Zuständigkeit, die im Fall von rechtlichen Streitigkeiten zum Tragen kommen. Den letzten Abschnitt bilden ergänzende Bestimmungen, unter anderem zum Inkrafttreten des Gesetzes.


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