Die Zeiten, in denen man bis zum Renteneintritt bei dem gleichen Arbeitgeber angestellt war, sind vorbei. Heute ist beim Arbeitnehmer Flexibilität gefragt. Wenn man jedoch in einen neuen Job in einer anderen Stadt wechselt, fallen in der Regel hohe zusätzliche Kosten an. Dies sind zum Beispiel Umzugskosten, doppelte Mieten oder höhere Fahrtkosten. In diesem Fall hat man die Möglichkeit, im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung finanzielle Zuwendungen vom Staat zu erhalten. Diese Mehraufwendungen sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar und beziehen sich auf Familienheimfahrten und Mietkosten der Zweitwohnung am Beschäftigungsort.
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Jetzt loslegenDoppelte Haushaltsführung: Der Staat zahlt Zuschüsse
Der Hauptgrund für eine doppelte Haushaltsführung muss beruflicher Natur sein. Für den Bundesfinanzhof stellt die Verringerung der täglichen Fahrtzeit von einer Stunde einen ausreichenden Grund für einen Umzug in eine Zweitwohnung dar. Ebenfalls können die Umzugskosten in der Steuererklärung angemerkt werden, wenn man mit seinem Ehepartner und auch Lebenspartner zusammenziehen möchte. Ein weiteres plausibles Argument ist gegeben, wenn der Arbeitgeber einen Umzug verlangt, um die Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sichern. Der häufigste Grund, um eine doppelte Mietbelastung oder hohe Umzugskosten als Werbungskosten abzusetzen, ist ein notwendiger Arbeitsplatzwechsel.
Als Zweitwohnung kommt jede Unterkunft in Betracht, unabhängig davon, ob sie entgeltlich ist oder nicht. Das beinhaltet zum Beispiel eine Eigentumswohnung. Auch ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft oder sogar ein Hotelzimmer werden vom Finanzamt als Zweitwohnung anerkannt. Wichtig ist, dass der Mieter sich dort einen Lebensraum schafft. Aus diesem Grund können sogar Kosten für Einrichtungsgegenstände, die notwendig sind, um einen geordneten Haushalt zu führen, bei der doppelten Haushaltsführung aufgelistet werden. Zu beachten ist, dass die Größe der Wohnung maximal 60 Quadratmeter betragen darf, damit die Wohnkosten in voller Höhe steuerlich abzugsfähig sind. Wer zurück ins Elternhaus zieht, hat hingegen schlechte Karten. Diese Zweitwohnvariante kann als Werbungskosten nicht abgesetzt werden, da es sich nicht um einen eigenen Hausstand handelt. Man bezeichnet dies als unechte doppelte Haushaltsführung.