Vermieter sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Dies gilt auch dann, wenn Mieter im Laufe dieser Abrechnungsperiode umziehen. Allerdings ist dann die Nebenkostenabrechnung anteilig für die Zeit zu erstellen, die der Mieter noch in der Wohnung gewohnt hat. Ziehen Mieter in eine neue Wohnung und der Vermieter erstellt die Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnungsfrist von einem Jahr, kann er gegenüber den Mietern keine etwaigen Forderungen geltend machen. Haben Mieter die Abrechnung jedoch fristgerecht erhalten, müssen sie die darin angegebenen Nachzahlungen leisten. Allerdings gibt es auch bei der Nebenkostenabrechnung eine Verjährung. Hat der Vermieter nicht innerhalb von drei Jahren die Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung geltend gemacht, sind diese in der Regel verjährt.
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Jetzt loslegenNebenkostenabrechnung: Verjährung nach drei Jahren
Die gesetzliche Regelung der regelmäßigen Verjährung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Laut § 195 BGB beträgt diese im Mietrecht drei Jahre. Allerdings beginnt diese dreijährige Verjährungsfrist erst nach Ablauf des Jahres, in dem die jeweiligen Ansprüche entstanden sind. Für Vermieter bestehen diese Ansprüche in einer Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung. Die Verjährung beginnt jedoch auch hier erst nach Ablauf des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Endet die Abrechnungsfrist beispielsweise am 31. Dezember 2012 und dem Mieter wird die Abrechnung am 4. Oktober 2012, also fristgerecht, zugestellt, dann beginnt für diese Nebenkostenabrechnung die Verjährungsfrist am 1. Januar 2013. Und die Verjährungsfrist endet am 31. Dezember 2015. Danach kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen.
Dass bei der Nebenkostenabrechnung eine Verjährungsfrist von drei Jahren besteht, ist gesetzlich festgeschrieben. Zugleich sieht das Gesetz auch vor, dass diese Frist sowohl für Mieter als auch für Vermieter bindend ist. Das bedeutet, dass nicht nur der Vermieter nach Ablauf der Verjährungsfrist keine Forderungen mehr geltend machen kann. Gleiches gilt für Mieter, sollte sich aus der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben und damit ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung ergeben. Hat ein Mieter seinen Anspruch aus der Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht, so ist dieser verjährt. Daher empfiehlt es sich, die Forderungen rechtzeitig beim Vermieter anzumahnen und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Zudem können sich Mieter an einen Mieterverein oder einen Mieterschutzbund wenden, um sich dort beraten zu lassen.