Wer eine neue Wohnung sucht und in den Wohnungsangeboten einen Kaltmietpreis ausgewiesen sieht, sollte sich von der eventuell geringen Miete nicht täuschen lassen. Die Kaltmiete ist die Nettomiete, also ohne alle Zuschläge. Zu jeder Miete kommen noch Betriebskosten, Nebenkosten und eventuell Kosten durch externe Versorger wie Strom- und Gasanbieter hinzu. Diese sollten vor dem Unterschreiben des Mietvertrages genau mit einkalkuliert werden, damit man nach dem Umzug keine bösen Überraschungen erlebt.
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Auch die Kaltmieten können in Wohnungsangeboten unterschiedlich ausgewiesen werden. Manche Vermieter sprechen von Netto-Kaltmieten, andere von Brutto-Kaltmieten. Der Unterschied liegt hier in der Ausweisung der Betriebskosten. Während die Netto-Kaltmiete den alleinigen Mietpreis für eine Immobilie umfasst und keine Betriebskosten beinhalten darf, handelt es sich beim Brutto-Kaltmietpreis um eine Teilinklusivmiete. Diese schließt einen Teil der Betriebskosten ein, welcher jedoch vom Hausbesitzer nicht genau benannt oder beziffert wird.
Betriebskosten für Immobilien sind all jene Kosten, die für den Besitzer durch die bestimmungsgerechte Bewirtschaftung seines Objektes entstehen. Ist dieses Objekt durch andere Mieter genutzt, kann er die Betriebskosten zu ihren Kosten umlegen, was normalerweise auch in vollem Umfang geschieht. Geregelt werden die Kosten in § 556 BGB, sodass keine ungerechtfertigten Beträge auf Kosten der Mieter abgerechnet werden können. Zu den Betriebskosten zählen normalerweise die Aufwendungen für Heizung, Kaltwasserbeschaffung, Warmwasseraufbereitung, Müllabfuhr, Hausmeister, Kabelanschluss und alle sonstigen Zuschläge. Die Betriebskosten müssen immer in vollem Umfang im Mietvertrag geregelt und ausgewiesen und jährlich in der Betriebskostenabrechnung saldiert werden. Sollten Überschüsse entstehen, erhält der Mieter eine Auszahlung der zu viel gezahlten Betriebskosten.
Sollte ein Vermieter beziehungsweise Immobilienbesitzer bauliche Veränderungen am Objekt vornehmen, welche den Wert des Hauses stark aufwerten, so kann es unter Umständen zu einer Erhöhung der Kaltmiete kommen. Da die Kaltmiete je nach Art, Zustand und Wert einer Immobilie festgelegt wird, kann sie durch Wertsteigerung erhöht werden. Bevor es zu einer Mieterhöhung kommt, muss der Mieter jedoch rechtzeitig vom Vermieter informiert werden und erhält ein Sonderkündigungsrecht, wenn er mit der Mieterhöhung nicht einverstanden ist.