Die Klausel, dass Schönheitsreparaturen wie Malerarbeiten nach einem Auszug vom Mieter übernommen werden müssen, ist durch mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs unwirksam geworden. Somit hat kein Vermieter das Recht, solche Forderungen an den Mieter zu stellen. Der Mieter muss die Wohnung nur geräumt und besenrein übergeben. Eine Ausnahme ist, wenn diese Vereinbarungen im Mietvertrag stehen. Aus diesem Grund sollte man den Mietvertrag vor Unterzeichnung gründlich prüfen. Schäden oder Veränderungen der Wandfarbe während der Mietzeit müssen allerdings, dem Ursprung der Übergabe entsprechend, behoben werden.
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Jetzt loslegenMalerarbeiten: rechtliche Grundlagen
Im Mietvertrag stehende Klauseln können unwirksam sein. Hat der Mieter zum Beispiel beim Einzug aufwendige Malerarbeiten getätigt oder bewohnt er die Wohnung nur für einen kurzen Zeitraum, kann der Vermieter beim Auszug keine Malerarbeiten verlangen. Der Vermieter kann auch nicht willkürlich Schönheitsreparaturen vom Mieter fordern. Gerichte haben aus diesem Grund Richtlinien für verschiedene Renovierungsintervalle vereinbart. Badezimmer und Küche sollten alle drei Jahre renoviert werden, Wohnräume alle fünf Jahre und Abstellkammern, sogenannte Nebenräume, alle sieben Jahre. Soll der Mieter die Malerarbeiten übernehmen, so liegt es in seiner freien Entscheidung, wie er Decken und Wände geschmacklich gestalten möchte. Wer sich dazu entscheidet, beim Einzug die Wände beispielsweise rot zu streichen, und vor Erreichen der Frist für Schönheitsreparaturen wieder auszieht, muss vom Vermieter geforderte Malerarbeiten ebenfalls nicht ausführen. Farbwahlklauseln im Mietvertrag sind somit unwirksam. Allerdings entscheiden Gerichte das auch individuell.
Steht im Mietvertrag, dass der Mieter in unterschiedlichen Intervallen renovieren muss, ist es günstig zu wissen, dass Schönheitsreparaturen wie Malerarbeiten nur nach mittlerer Art und Güte verrichtet werden müssen. Das heißt, dass der Mieter die erforderlichen Arbeiten selbst erledigen kann, wenn er ein gleiches Ergebnis wie bei der Übergabe der Wohnung erzielt. Auf der anderen Seite ist der Vermieter nicht verpflichtet, den geschmacklichen Wünschen des Mieters bei einer Renovierung nachzukommen.
Wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter in einem bestimmten Intervall tapezieren, streichen oder renovieren soll, kommt schnell die Frage auf: Wer bezahlt eigentlich die Farbe? Die Antwort ist klar: Der Vermieter ist für die Renovierungsarbeiten zuständig, darf aber die Malerarbeiten dem Mieter überlassen. Die Materialkosten hat der Vermieter zu tragen.