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Miete darf im Altbau nicht immer wegen Zugluft gemindert werden

Es gibt viele Gründe, die Miete zu kürzen. Neben den äußerlichen Umständen sind dies in erster Linie Mängel der Wohnung selbst: Feuchtigkeit, Schimmel, aber auch Zugluft. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe könnte diesem Mietminderungsgrund jedoch in vielen Fällen die Grundlage entziehen. Denn das Maß der Beeinträchtigung ist nicht ohne weiteres zu bestimmen, weshalb Mieter oftmals vor Gericht den Kürzeren ziehen.  
Im aktuell vor dem Landgericht Karlsruhe verhandelten Fall hatte der Mieter einer Altbauwohnung geklagt, in dessen Wohnung auch bei geschlossenen Fenstern stets eine leichte Zugluft herrschte. Die Mieter hatten der Mietkürzung eine Aufforderung an ihren Vermieter vorausgehen lassen, in der sie von ihm verlangten, die „Mindestvoraussetzungen modernen Wohnens zu erfüllen und die Fenster abzudichten.“ Daraufhin zog der Vermieter vor Gericht, um die volle Miete einzuklagen.


Mängelanzeige

Dass die Fenster der Wohnung undicht seien und daher Zugluft herrsche, bestätigte er. Er machte jedoch geltend, dass die Mieter bereits beim Vertragsabschluss gewusst haben müssen, dass man in Altbauten keine Voraussetzungen modernen Wohnens zu erwarten habe und ein Luftzug somit auch normal sei. 
Die Karlsruher Richter folgten der Argumentation des Vermieters: Wer in eine Altbauwohnung zieht, muss in Kauf nehmen, dass auch die Ausstattung Altbaukriterien entspricht und somit nicht modernste Ansprüche erfüllt. Eine zugige Wohnung ist somit kein zur Mietminderung berechtigender Mangel. Einen Anspruch haben Mieter immer nur auf den Standard, den eine Wohnung mit üblicher Ausstattung bieten kann und dieser Standard wird auch durch das Alter des Mietshauses bestimmt. Somit setzt eine Mietminderung und die berechtigte Forderung nach Modernisierung schon eine sehr starke Einschränkung durch Zugluft voraus. Und diese müsse durch mehr als nur pauschale Behauptungen über undichte Fenster und Belästigung durch Zugluft voraus. 
 
Die Mängelanzeige muss in dem Fall weit detaillierter ausgeführt werdenund folgende Punkte enthalten 

  • welche Fenster sind betroffen 
  • wie breit ist der Spalt, durch den die Zugluft eindringt 
  • wie stark ist die Zugluft 
  • wie stark ist die Beeinträchtigung durch die Zugluft 


 
Eine eindeutige Faustformel ist der Kerzentest: Erlischt eine im Abstand von bis zu 15 cm vor dem Fenster aufgestellte Kerze, kann die Miete gemindert werden. Ohne diese Angaben hat der Mieter keine Chance, vor Gericht Recht zu bekommen (So geschehen vor dem Landgericht (LG) Berlin, Az.: 64 S 266/97). Das Urteil des Karlsruher Landgericht hat das Aktenzeichen 9 S 157/05. 



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