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Renovierungskosten: Wann müssen Schönheitsreparaturen beim Auszug vorgenommen werden?

Seit jeher sorgt das Thema Schönheitsreparaturen und die damit verbundenen Renovierungskosten für Aufruhr. Nach Aussage des Deutschen Mieterbundes haben in den letzten Jahren unzählige Mieter ihre Wohnung vor dem Auszug frisch renoviert, obwohl sie aufgrund unwirksamer Vertragsklauseln nicht dazu verpflichtet gewesen wären. Betroffene können jedoch aufatmen: Wenn ein Mieter vor seinem Auszug selbst renoviert hat oder hohe Renovierungskosten aufgebracht hat, obwohl dies nicht erforderlich war, muss der Vermieter die angefallenen Unkosten zurückerstatten. Wenn ein Mieter die Endrenovierung in Eigenregie durchgeführt hat, muss vom Vermieter zusätzlich zu den Materialkosten die Freizeit des Mieters und die seiner Helfer entschädigt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bereits 2007 entschieden.


Wann sind Vertragsklauseln unwirksam?

Ob beim Auszug tatsächlich renoviert werden muss, hängt oft von entscheidenden Kleinigkeiten im Mietvertrag ab. Starre Renovierungsfristen, die Schönheitsreparaturen in einer bestimmten Anzahl von Jahren vorsetzen, sind rechtlich ungültig. Sogenannte flexible Fristen, die durch allgemein gehaltene Formulierungen zu erkennen sind, sind jedoch zulässig. Renovierungskosten müssen vom Mieter auch nicht übernommen werden, wenn eigentlich wirksame Klauseln mit anderen Anordnungen im Widerspruch stehen. Wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass beim Auszug renoviert werden muss, anderseits aber eine flexible Frist für Instandhaltungen vereinbart wurde, sind beide Regeln unwirksam.

Schönheitsreparaturen: Welche Arbeiten muss der Mieter übernehmen?

Sind im Mietvertrag keine unwirksamen oder sich widersprechenden Klauseln enthalten, muss der Mieter Renovierungskosten für anstehende Schönheitsreparaturen übernehmen – insofern der Wohnung tatsächlich Abnutzung anzusehen ist. Der Mieter muss also seine eigenen Gebrauchsspuren, die schon nach kurzer Zeit auftreten können, beseitigen. Ein Klassiker ist beispielsweise das Schließen von Dübel-Löchern. Auch für selbst verursachte Schäden wie Brandlöcher oder einen Sprung im Waschbecken muss der Mieter die Renovierungskosten tragen. In der Regel zählen zu den Schönheitsreparaturen weiterhin das Tapezieren und Streichen der Wände, Decken und Heizkörper sowie das Streichen der Türen und Fenster von innen. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es bei einem Auszug ratsam, zusammen mit dem Vermieter bei einer Wohnungsbegehung schriftlich festzuhalten, welche Mängel beseitigt werden müssen.




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