Die selbstschuldnerische Bürgschaft

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag zwischen Gläubiger und Bürge, welcher anstelle oder zusätzlich zu einer Mietkaution eingefordert werden kann. Es geht darum, dass der Gläubiger eines Dritten, also der Vermieter, den Bürgen im Falle des Nichtbezahlens der Miete in Anspruch nehmen kann. Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist damit eine Sicherheit für den Vermieter.

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Selbstschuldnerische Bürgschaft: Stolperfallen

Eine weitere Bürgschaftsform ist die Ausfallbürgschaft. In dieser Variante darf der Vermieter erst dann Geld vom Bürgen verlangen, wenn er alle Möglichkeiten genutzt hat, um das Geld vom eigentlichen Mieter zu erlangen (nach § 771 BGB). Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf das Recht der Vorausklage nach § 773 BGB und wird dadurch bei Zahlungsverzug des Mieters so behandelt, als sei er selbst der Schuldner. Ein weiterer Vertragspunkt einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Verzicht auf die Anfechtbarkeit des § 770 BGB darstellen. Im Falle einer Forderung geht dabei jegliches Einspruchsrecht verloren. Bei Wohnraummietverträgen haftet der Bürge jedoch nur mit einem Maximalbetrag in Höhe von drei Nettokaltmieten.

Selbstschuldnerische Bürgschaft: Recht oder Pflicht?

Wenn es um die Mietsicherheit geht, kann die selbstschuldnerische Bürgschaft als Regelfall gesehen werden. Sie wird immer dann eingefordert, wenn der Hauptmieter kein ausreichendes Einkommen hat und keinen Nachweis erbringen kann, dass er in der Lage ist, die monatliche Miete zu bezahlen. Ohne die selbstschuldnerische Bürgschaft wäre es beispielsweise für Studenten schwierig, eine Wohnung zu bekommen – der Vermieter wäre gezwungen, auf Vertrauensbasis auf den Erhalt der Miete zu hoffen und eventuell weitere Mietsicherheiten zu verlangen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich auf eine Bürgschaft einzulassen. Ein potenzieller Mieter kann somit einfach abgelehnt werden, wenn er die monatlichen Mietkosten nicht zu decken vermag.

Selbstschuldnerische Bürgschaft: Wer kann bürgen?

Als Bürgen können Familienmitglieder, Freunde, Banken oder auch Firmen eintreten. Bei Banken und Firmen entstehen jedoch zusätzliche Kosten für den Mieter. Oft werden im Zuge der Bürgschaft Einkommensnachweise des Bürgen verlangt – als Gewährleistung für den Vermieter, dass der Bürge in der Lage ist, im Falle des Zahlungsverzugs die Miete zu begleichen.


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