Die Nutzungsentschädigung ist ein Begriff aus dem Mietrecht. Endet ein Mietverhältnis, steht dem Mieter für eine Mietsache kein Nutzungsrecht mehr zu und er ist zur Rückgabe verpflichtet. Sollte der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann der Vermieter den Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung geltend machen. Gesetzlich ist dies durch § 546 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Die Nutzungsentschädigung bezieht sich auf den Zeitraum von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zur tatsächlichen Rückgabe der Räumlichkeiten. Der Hintergrund dafür ist, dass ein Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses keine Miete verlangen kann. Daher wird der Begriff Miete gegen Nutzungsentschädigung ausgetauscht. Der Mieter ist verpflichtet, die Nutzungsentschädigung an den Vermieter zu zahlen. Darüber hinaus kann der Vermieter gegebenenfalls nach § 546 a Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche stellen.
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Jetzt loslegenNutzungsentschädigung – gesetzlicher Anspruch für Vermieter
Eine Nutzungsentschädigung kann vom Vermieter nur gefordert werden, wenn der Mieter ihm die Mietsache vorenthält. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Mieter trotz der Rückgabepflicht und gegen den Willen des Vermieters eine Wohnung nicht räumt. Wenn der Vermieter selbst die Rücknahme ablehnt, die Schlösser austauscht oder dem Mieter einen Schlüssel für Schönheitsreparaturen überlässt, kann nicht von einer Vorenthaltung durch den Mieter ausgegangen werden. Für eine Nutzungsentschädigung ist seitens des Vermieters zu beweisen, dass das Mietverhältnis tatsächlich beendet ist. Ein Mieter muss hingegen beweisen, dass er die Mietsache ordnungsgemäß an den Vermieter herausgegeben hat. Auch trägt der Mieter die Beweislast, wenn ein Vermieter die Rücknahme der Mietsache verweigert hat.
Grundsätzlich bemisst sich die Nutzungsentschädigung an der vereinbarten Miete. Liegt der vereinbarte Mietzins unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, darf der Vermieter auch die höhere Summe vom Mieter verlangen. Der Vermieter hat dieses Wahlrecht selbst dann, wenn er zunächst eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete akzeptiert. Die Anspruchsdauer auf Nutzungsentschädigung besteht für den Zeitraum, in dem die Mietsache dem Vermieter nicht zurückgegeben wird. Erfolgt beispielsweise eine verspätete Übergabe in einen Folgemonat hinein, darf der Vermieter nur bis zum Ablauf des Übergabetages eine Nutzungsentschädigung verlangen und nicht für den laufenden Monat. Den Mietausfall bis zum Ende des Monats könnte der Vermieter als weiteren Verzugsschaden geltend machen, aber nicht als Nutzungsentschädigung.