Die Maklercourtage ist ein ständiges Streitthema und hat in der Vergangenheit auch schon zu politischen Kontroversen geführt. Die Maklercourtage wird bei vielen Wohnungswechseln fällig. Interessant ist dabei, dass hinsichtlich der Kostenübernahme keine gesetzlichen Regelungen existieren. Eingebürgert hat sich jedoch, dass bei einer Vermietung der Mieter und bei einem Wohnungsverkauf, der Käufer die verlangte Maklercourtage übernimmt. Von dieser Regelung kann jedoch je nach Marktlage abgewichen werden.
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Jetzt loslegenDie Maklercourtage – Wann verdient der Makler woran?
Grundlage für die Maklercourtage ist die erfolgreiche Vermittlung einer Wohnung. Der Begriff Maklercourtage geht dabei auf das französische "courtier" für einen Makler oder einen Agenten zurück und ist mit einer Provision gleichzusetzen. Voraussetzung dafür, dass eine Maklercourtage verlangt wird, ist ein Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer bzw. zwischen Mieter und Vermieter. Zudem muss ein Makler ein Gewerbe angemeldet haben und nach §34c der Gewerbeordnung eine Erlaubnis für seine Tätigkeit vorweisen.
Die Höhe der Maklercourtage kann prinzipiell frei verhandelt werden. Es haben sich jedoch im Bereich der privaten Immobilienverkäufe Summen zwischen 5,95 Prozent und 7,14 Prozent des Kaufpreises (zzgl. der Mehrwertsteuer) eingebürgert. Handelt es sich um eine Vermietung, so gilt das Wohnungsvermittlungsgesetz als Begrenzung und schreibt ein Maximum von zwei Netto-Monatskaltmieten plus Mehrwertsteuer vor. Lediglich im Bereich der gewerblichen Immobilien lassen sich komplett freie Absprachen treffen. In der Politik wird jedoch seit einiger Zeit diskutiert, das sogenannte "Bestellerprinzip" auch auf die Maklercourtage zu beziehen. Das würde bedeuten, dass derjenige den Makler bezahlt, der dessen Dienstleistung in Auftrag gegeben hat.
Auf den ersten Blick mag die Zahlung einer Maklercourtage als Nachteil gelten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Makler zum einen schnell eine realistische Preissetzung bei einer Immobilie finden und zum anderen Bonitätsprüfungen für den Verkäufer bzw. Vermieter durchführen. Auch gehen Makler in ihrer Arbeit ein Risiko ein, da die Maklercourtage nur im Erfolgsfall gezahlt wird.
Bei einer Wohnungsvermittlung braucht nicht in jedem Fall eine Maklercourtage gezahlt werden. Wichtig ist, dass der Makler im Vorfeld einen Vertrag mit dem Interessenten schließt und diesen darüber informiert, dass im Fall einer erfolgreichen Vermittlung eine Rechnung gestellt wird.
Ebenfalls ist erforderlich, dass der Makler auch den Kontakt zwischen Vermieter und Mieter bzw. zwischen Verkäufer und Käufer herstellt. Mit anderen Worten reicht es nicht zum Erheben einer Maklercourtage aus, wenn nur eine Adresse genannt wird und ein Kunde die restliche Arbeit selbst übernimmt. Auch muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verkauf einer Wohnung und der Tätigkeit eines Maklers bestehen. Liegt zwischen einer Besichtigung und dem späteren Verkauf eine zu große Zeitspanne, so kann der Anspruch auf die Maklercourtage eventuell erlöschen.
Zuletzt sollten Käufer vom Makler schriftliche Aussagen über eventuelle Mängel einer Immobilie verlangen. Sollten diese unrichtig sein, so kann eine einmal gezahlte Maklercourtage sogar zurückgefordert werden.